Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Vom
17.6.1953
Neugefasst am
27.7.1971
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 19
Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.