BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 6

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

1Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. 2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. 3Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.