Vom 29.11.1952
Neugefasst am 29.9.1976
Zuletzt geändert am 25.10.2024
1Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. 2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. 3Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.