BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 29.3.2026

XI. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 43

Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d

1Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. 2Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. 3Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.