BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 3

Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts

(1) 1Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. 2Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. 3Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.