(1) 1Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. 2Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. 3Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.