BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 18a

Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.