BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952 (BGBl. I S. 780)

Neugefasst am 29.9.1976 (BGBl. I S. 2849)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

I. Abschnitt
Das Jagdrecht
§ 1Inhalt des Jagdrechts
II. Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
1.
Allgemeines
§ 4Jagdbezirke
2.
Eigenjagdbezirke
§ 7
3.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 8Zusammensetzung
III. Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 11Jagdpacht
IV. Abschnitt
Jagdschein
§ 15Allgemeines
V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
§ 19Sachliche Verbote
VI. Abschnitt
Jagdschutz
§ 23Inhalt des Jagdschutzes
VII. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
1.
Wildschadensverhütung
§ 26Fernhalten des Wildes
2.
Wildschadensersatz
§ 29Schadensersatzpflicht
4.
Gemeinsame Vorschriften
§ 34Geltendmachung des Schadens
VIII. Abschnitt
Inverkehrbringen und Schutz von Wild
§ 36Ermächtigungen
IX. Abschnitt
Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
§ 37
X. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38Strafvorschriften
XI. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 43(weggefallen)

§ 30

Wildschaden durch Wild aus Gehege

Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.

§ 31

Umfang der Ersatzpflicht

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) 1 Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. 2 Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

§ 32

Schutzvorrichtungen

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) 1 Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. 2 Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

3.
Jagdschaden

§ 33

Schadensersatzpflicht

(1) 1 Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. 2 Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

4.
Gemeinsame Vorschriften

§ 34

Geltendmachung des Schadens

1 Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. 2 Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. 3 Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

§ 35

Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

1 Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. 2 Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

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