BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 25.10.2024

VI. Abschnitt
Jagdschutz

§ 23

Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.