BJagdG

Bundesjagdgesetz

Vom 29.11.1952

Neugefasst am 29.9.1976

Zuletzt geändert am 29.3.2026

§ 22f

Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht

1Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. 2Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. 3§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.