BEDV

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Vom 27.1.2023

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Abschnitt 2
Berechnung der Kompensationshöhe

§ 5

Kompensationsbetrag

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1. die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
2. der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.