BEDV

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Vom 27.1.2023

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Abschnitt 4
Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

§ 11

Evaluierung

(1) Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Kompensationsverfahrens nach dieser Verordnung für die jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahre zu folgenden Zeitpunkten vor:

1. jeweils bis zum 31. Mai desjenigen Jahres, in dem die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen hat,
2. erstmals bis zum 31. Mai 2024.

(2) Auf Grundlage der Berichte nach Absatz 1 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.