§ 6
Maßgebliche Emissionsmenge
(1)
Die maßgebliche Emissionsmenge der emissionshandelspflichtigen Anlage wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:
1. die kompensationsfähige Brennstoffmenge, die nach den Absätzen 2 und 3 zu ermitteln ist, und
2. diejenigen Standardwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor, den Heizwert und den Umrechnungsfaktor des jeweiligen Brennstoffs, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr anzuwenden sind gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Soweit für einen Brennstoff keine Standardwerte festgelegt sind, sind die Berechnungsfaktoren aus dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen.
(2)
1Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden.
2Für Brennstoffmengen, die in dem Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr erbracht werden, das dem Abrechnungsjahr folgt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises
1. um ein Jahr und
2. für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 nochmals um ein weiteres Jahr
verlängern, wenn der Einsatz der Brennstoffmengen im Fall von Nummer 1 in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahr und im Fall von Nummer 2 in den zwei auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahren aus energiewirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich war.
(3)
Nicht als kompensationsfähig zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Brennstoffes, die im Abrechnungsjahr bezogen wurden, sofern
1. es sich um nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme handelt,
2. ein Verantwortlicher für diese Brennstoffe bereits im Rahmen der Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Abzug aufgrund eines Nachweises des Anlagenbetreibers geltend gemacht hat, oder
3. diese Brennstoffe in dem Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterlagen.
Ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 die Verwendung von Formularvorlagen durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, so sind diese vom Anlagenbetreiber zusammen mit dem Antrag einzureichen.