BEDV

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Vom 27.1.2023

Zuletzt geändert am 4.12.2023

§ 7

Maßgeblicher Preis

1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.