(1) 1Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. 2Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023.
(2) Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass
(3) 1Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 2Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. 3§ 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend.
(4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1 000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.