BEDV

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Vom 27.1.2023

Zuletzt geändert am 4.12.2023

§ 9

Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen

1Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises. 2Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. 3Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.