(1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
(2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.
(1) Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nur entgegengehalten werden, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.
(1) Die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale Versicherungsbüro eines jeden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums durch Vereinbarung mit den nationalen Versicherungsbüros der jeweils anderen Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Gebiet dieses Staates ereignen, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
(2) Die Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Inland ereignen, nach den im Inland jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
(1) 1 Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder 2 vor, so können Dritte, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland geschädigt wurden, ihre Schadensersatzansprüche in gleicher Weise wie gegen den Versicherer einer Grenzversicherung auch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte geltend machen. 2 Die §§ 3 und 3a des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 118 bis 120, 123 Absatz 1 und 3 sowie § 124 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Dritten in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist.
(3) 1 Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zu den versicherten Personen in derselben Weise zur Leistung verpflichtet, in der es auch der Versicherer des Fahrzeugs ist. 2 Besteht kein Versicherungsverhältnis, so ist derjenige, für dessen Haftpflicht das Deutsche Büro Grüne Karte einsteht, im Verhältnis zu diesem allein zur Leistung verpflichtet.
(4) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen.
(5) 1 Ist der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so hat das Deutsche Büro Grüne Karte bei dem den Anspruch stellenden Dritten Folgendes abzufragen: