(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese Fahrzeuge
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist.