(1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so
(2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.