AuslPflVG

Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Vom 11.4.2024

§ 8

Ausländische Versicherungen

Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.