§ 19
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.