HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1273)

Zuletzt geändert am 21.8.2024 (BGBl. I S. Nr. 361)

Teil I
Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
§ 1Gesetzgebungsauftrag
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 2Bedeutung des Haushaltsplans
Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 19Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 32Zahlungen
Abschnitt V
Prüfung und Entlastung
§ 42Aufgaben des Rechnungshofes
Abschnitt VI
Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 48Grundsatz
Teil II
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
§ 49Grundsatz

§ 29

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) 1 Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2 In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums.

(2) 1 Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30

Öffentliche Ausschreibung

1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

§ 31

Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) 1 Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. 2 Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen nur

1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.

(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 32

Zahlungen

1 Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2 Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 33

Buchführung, Belegpflicht

(1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.

§ 33a

(weggefallen)

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