Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Vom
19.8.1969
Zuletzt geändert am
20.10.2025
§ 17
Fehlbetrag
1Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
2Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.