HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 14.8.2017

§ 4

Haushaltsjahr

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.