Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Vom 19.8.1969
Zuletzt geändert am 14.8.2017
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.