Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Vom
19.8.1969
Zuletzt geändert am
21.8.2024
§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.