HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 20.10.2025

Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans

§ 19

Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans

(1) 1Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. 2In der staatlichen Doppik sind Erträge und Forderungen vollständig zu erfassen. 3Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen.

(2) 1Die Ermächtigungen des Haushaltsplans dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. 2Die Ermächtigungen sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.