HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 20.10.2025

§ 35

Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.