Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Vom
19.8.1969
Zuletzt geändert am
20.10.2025
§ 35
Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
2Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.