ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 9Durchführung von Prüfungen
Abschnitt 4
Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
Unterabschnitt 2
Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
§ 18Einrichtung der Zulassungsbehörde
Abschnitt 5
Aufsichtsbehörden
§ 26Zuständigkeit für die Aufsicht
Abschnitt 6
Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 31Verordnungsermächtigungen

§ 6

Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.

§ 7

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

(1) 1 Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird

1. vor der ersten Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
4. regelmäßig wiederkehrend.
2 Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.

(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.

(3) 1 Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. 2 Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.

(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich

1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

(6) 1 Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. 2 Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:

1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,
3. für überwachungsbedürftige Anlagen
a) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und
b) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 8

Betriebsverbot

1 Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. 2 Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.

Abschnitt 3
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 9

Durchführung von Prüfungen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

§ 10

Feststellung von Mängeln, Nachprüfung

(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich

1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,
2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und
3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

(2) 1 Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. 2 Die Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.

(3) 1 Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. 2 Sie hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.

§ 11

Anlagenkataster

(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:

1. Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,
2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.

(3) 1 Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. 2 Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.

(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.

(6) 1 Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. 2 Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.

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