ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021

Abschnitt 5
Aufsichtsbehörden

§ 26

Zuständigkeit für die Aufsicht

(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. 2Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 3§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.