ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021

§ 25

Übermittlungspflichten

Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.