ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021

§ 6

Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.