ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021

§ 21

Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.