Abschnitt 3
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 9
Durchführung von Prüfungen
(1)
Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2)
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.