ÜAnlG

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27.7.2021

§ 30

Information der Zulassungsbehörde

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.