VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

Vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700)

Zuletzt geändert am 12.5.2021 (BGBl. I S. 1085)

Teil 1
Der Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 1Halbteilung der Anrechte
Kapitel 2
Ausgleich
Abschnitt 1
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 6Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Abschnitt 2
Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 9Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
Unterabschnitt 2
Interne Teilung
§ 10Interne Teilung
Unterabschnitt 3
Externe Teilung
§ 14Externe Teilung
Unterabschnitt 4
Ausnahmen
§ 18Geringfügigkeit
Abschnitt 3
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
§ 20Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Unterabschnitt 2
Abfindung
§ 23Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
Unterabschnitt 3
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
§ 25Anspruch gegen den Versorgungsträger
Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft
§ 32Anpassungsfähige Anrechte
Teil 2
Wertermittlung
Kapitel 1
Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
§ 39Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
Kapitel 2
Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
§ 43Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
§ 47Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
Teil 3
Übergangsvorschriften
§ 48Allgemeine Übergangsvorschrift
Unterabschnitt 4
Ausnahmen

§ 18

Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

§ 19

Fehlende Ausgleichsreife

(1) 1 Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20

Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1) 1 Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2 Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3 § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 21

Abtretung von Versorgungsansprüchen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

§ 22

Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

1 Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2 Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Abfindung

§ 23

Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

(1) 1 Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. 2 Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

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