Gesetz über den Versorgungsausgleich
Vom 3.4.2009
Zuletzt geändert am 12.5.2021
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.