Gesetz über den Versorgungsausgleich
Vom 3.4.2009
Zuletzt geändert am 12.5.2021
(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.