VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

Vom 3.4.2009

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 24

Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.