Kapitel 2
Ausgleich
Abschnitt 1
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 6
Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1)
1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen.
Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2)
Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.