VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

Vom 3.4.2009

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 42

Bewertung nach Billigkeit

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.