Gesetz über den Versorgungsausgleich
Vom 3.4.2009
Zuletzt geändert am 12.5.2021
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.