(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) 1 Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. 2 Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
Mastkaninchen | 11 |
Zuchtkaninchen | 14 |
.
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) 1 Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. 2 Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.
(10) 1 Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. 2 Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
1. bis 4. Tier | 1 500 |
5. bis 10. Tier | 1 000 |
11. bis 24. Tier | 850 |
ab 25. Tier | 700 |
,
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) 1 Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratzentimetern |
bis 5,5 | 6 000 |
über 5,5 | 7 400 |
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
(2) 1 Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. 2 Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. 3 Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.
(4) 1 Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Behörde von einer Prüfung absieht.
(3) 1 Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3 Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. 4 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen nachweist durch
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und angeleitet werden.