TierSchNutztV

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Vom 25.10.2001

Neugefasst am 22.8.2006

Zuletzt geändert am 29.1.2021

§ 10

Platzbedarf bei Gruppenhaltung

(1) 1Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. 2Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht
in Kilogramm
Bodenfläche je Tier
in Quadratmeter
bis 1501,5
von 150 bis 2201,7
über 2201,8.

(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle

1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.