TierSchNutztV

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Vom 25.10.2001

Neugefasst am 22.8.2006

Zuletzt geändert am 29.1.2021

§ 27

Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

(1) 1Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. 2Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. 3Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

 Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewicht in Kilogrammmit Einstreuohne Einstreu
bis 101620
über 10 bis 201418
über 201216.