TierSchNutztV

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Vom 25.10.2001

Neugefasst am 22.8.2006

Zuletzt geändert am 29.1.2021

Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 21

Anwendungsbereich

1Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. 2Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.