Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Vom
25.10.2001
Neugefasst am
22.8.2006
Zuletzt geändert am
29.1.2021
Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21
Anwendungsbereich
1Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
2Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.