Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Vom
25.10.2001
Neugefasst am
22.8.2006
Zuletzt geändert am
29.1.2021
Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12
Anwendungsbereich
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.