StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 S. 436)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel
Grundsätze
§ 2Aufgaben des Vollzuges
Zweiter Titel
Planung des Vollzuges
§ 5Aufnahmeverfahren
Dritter Titel
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23Grundsatz
Fünfter Titel
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 37Zuweisung
Sechster Titel
Religionsausübung
§ 53Seelsorge
Siebter Titel
Gesundheitsfürsorge
§ 56Allgemeine Regeln
Achter Titel
Freizeit
§ 67Allgemeines
Neunter Titel
Soziale Hilfe
§ 71Grundsatz
Zehnter Titel
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
§ 76Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Elfter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 81Grundsatz
Zwölfter Titel
Unmittelbarer Zwang
§ 94Allgemeine Voraussetzungen
Dreizehnter Titel
Disziplinarmaßnahmen
§ 102Voraussetzungen
Vierzehnter Titel
Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
§ 108Beschwerderecht
Fünfzehnter Titel
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
§ 122(weggefallen)
Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
§ 129Ziel der Unterbringung
Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 136Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Vierter Abschnitt
Vollzugsbehörden
Erster Titel
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 139Justizvollzugsanstalten
Zweiter Titel
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 151Aufsichtsbehörden
Dritter Titel
Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 154Zusammenarbeit
Vierter Titel
Anstaltsbeiräte
§ 162Bildung der Beiräte
Fünfter Titel
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
§ 166
Fünfter Abschnitt
Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel
Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167Grundsatz
Zweiter Titel
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 171Grundsatz
Dritter Titel
Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
§ 176Jugendstrafanstalten
Vierter Titel
Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
§ 178
Fünfter Titel
Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 179Datenerhebung
Sechster Titel
Anpassung des Bundesrechts
§ 188(weggefallen)
Siebter Titel
Sozial- und Arbeitslosenversicherung
§ 190Reichsversicherungsordnung
Achter Titel
Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
§ 196Einschränkung von Grundrechten

§ 50

Haftkostenbeitrag

(1) 1 Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2 Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
3 Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4 Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. 5 Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) 1 Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. 3 Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 4 Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 5 Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) 1 Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 2 Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

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