Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Vom
16.3.1976
Zuletzt geändert am
12.7.2024
Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23
Grundsatz
1Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren.
2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.