(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
(3) 1Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(4) 1Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. 3Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.