StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 S. 436)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel
Grundsätze
§ 2Aufgaben des Vollzuges
Zweiter Titel
Planung des Vollzuges
§ 5Aufnahmeverfahren
Dritter Titel
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23Grundsatz
Fünfter Titel
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 37Zuweisung
Sechster Titel
Religionsausübung
§ 53Seelsorge
Siebter Titel
Gesundheitsfürsorge
§ 56Allgemeine Regeln
Achter Titel
Freizeit
§ 67Allgemeines
Neunter Titel
Soziale Hilfe
§ 71Grundsatz
Zehnter Titel
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
§ 76Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Elfter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 81Grundsatz
Zwölfter Titel
Unmittelbarer Zwang
§ 94Allgemeine Voraussetzungen
Dreizehnter Titel
Disziplinarmaßnahmen
§ 102Voraussetzungen
Vierzehnter Titel
Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
§ 108Beschwerderecht
Fünfzehnter Titel
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
§ 122(weggefallen)
Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
§ 129Ziel der Unterbringung
Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 136Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Vierter Abschnitt
Vollzugsbehörden
Erster Titel
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 139Justizvollzugsanstalten
Zweiter Titel
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 151Aufsichtsbehörden
Dritter Titel
Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 154Zusammenarbeit
Vierter Titel
Anstaltsbeiräte
§ 162Bildung der Beiräte
Fünfter Titel
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
§ 166
Fünfter Abschnitt
Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel
Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167Grundsatz
Zweiter Titel
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 171Grundsatz
Dritter Titel
Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
§ 176Jugendstrafanstalten
Vierter Titel
Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
§ 178
Fünfter Titel
Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 179Datenerhebung
Sechster Titel
Anpassung des Bundesrechts
§ 188(weggefallen)
Siebter Titel
Sozial- und Arbeitslosenversicherung
§ 190Reichsversicherungsordnung
Achter Titel
Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
§ 196Einschränkung von Grundrechten

§ 116

Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) 1 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. 2 Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) 1 Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 117

Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.

§ 118

Form. Frist. Begründung

(1) 1 Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. 2 In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. 3 Die Anträge sind zu begründen.

(2) 1 Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2 Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

§ 119

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) 1 Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. 2 Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. 3 Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

§ 119a

Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) 1 Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. 2 Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) 1 Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. 2 Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. 3 Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) 1 Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2 Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. 3 Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

§ 120

Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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