(1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.
(2) 1 Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet. 2 Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren elektronisch zu prüfen.
(3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
(4) 1 Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. 2 Störungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich mitgeteilt.
(1) 1 Jeder Abruf ist unter Angabe des Gerichts, des gerichtlichen Aktenzeichens, sofern ein solches bereits vergeben wurde, der Suchbegriffe, des Zeitpunkts des Abrufes, des Ergebnisses der Suchanfrage und der übermittelten Daten elektronisch zu protokollieren. 2 Das Protokoll wird elektronisch an das abrufende Gericht übersandt; eine Einstellung des Protokolls in das Register erfolgt nicht.
(2) 1 Das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, werden im Register bei der abgerufenen Schutzschrift gespeichert, wenn der Abruf zum Auffinden einer Schutzschrift führte. 2 Als aufgefunden gilt eine Schutzschrift, wenn sie auf eine Suchanfrage in einer Trefferliste angezeigt wird.
(3) Wird eine aufgefundene Schutzschrift vom abrufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeichnet, erhält der Absender drei Monate nach dieser Kennzeichnung eine automatisiert erstellte Mitteilung, die das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen enthält.
(1) 1 Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. 2 Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.
(2) 1 Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. 2 Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. 3 Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung. 4 Eine Mitteilung nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die eingereichten Daten während ihrer Übermittlung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig bleiben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
1 Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. 2 Störungen sind unverzüglich zu beheben.
1 Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrierefreier Zugang zum Register gewährleistet ist. 2 Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.