(1) 1Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. 2Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.
(2) 1Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. 2Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. 3Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung. 4Eine Mitteilung nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.