Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister
Vom
24.11.2015
Zuletzt geändert am
7.7.2021
§ 8
Störungen
1Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt.
2Störungen sind unverzüglich zu beheben.