SRV

Schutzschriftenregisterverordnung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Vom 24.11.2015

Zuletzt geändert am 7.7.2021

§ 8

Störungen

1Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. 2Störungen sind unverzüglich zu beheben.