SRV

Schutzschriftenregisterverordnung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Vom 24.11.2015 (BGBl. I S. 2135)

Zuletzt geändert am 7.7.2021 (BGBl. I S. 2363)

§ 8

Störungen

1 Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. 2 Störungen sind unverzüglich zu beheben.

§ 9

Barrierefreiheit

1 Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrierefreier Zugang zum Register gewährleistet ist. 2 Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 10

Inkrafttreten

(1) § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft.

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